Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Großmoor e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Großmoor“.

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Celle eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 29352 Adelheidsdorf OT Großmoor, Hauptstraße 161a.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

1. 2. 3. 4. 5. Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerwehrwesens nach den Landesgesetzen

über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in den Ortsteilen

Großmoor und Dasselsbruch in der Gemeinde Adelheidsdorf.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Großmoor.

2. Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen in besonderen Fällen, auf

Beschluss des Vorstands.

3. Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen

Feuerwehren bzw. Feuerwehrfördervereinen.

4. Förderung der Jugend- und Kinderfeuerwehr sowie der Alterskameradschaft.

5. Förderung der Brandschutzerziehung und -aufklärung.

6. Pflege der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr Großmoor.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die nicht dem Zweck des

Fördervereins dienen, oder aufgrund Zahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. 2. 3. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (unter Angabe des Namens, Alters und

Anschrift) entscheidet abschließend der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,

etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

Mit dem Antrag erkennt die/der Bewerber/in diese Satzung an.§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. 2. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung bzw. Austritt, Ausschluss oder

infolge Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

1. das Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen oder das Ansehen

des Vereins verletzt,

2. das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des

Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit

sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur

mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des

Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den

Beschluss kann das Mitglied binnen 6 Wochen nach Zugang Einspruch beim

Vorstand einlegen. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sämtliche Rechte

gegenüber dem Verein. Dem Verein bleibt es vorbehalten, evtl.

Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Vereinsbeitrag ist im Falle des

Ausschlusses bis zum Ende des Jahres, in dem der Ausschluss erfolgt, zu entrichten.

4. 5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle dem Verein gehörenden

Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Es bestehen

keine Zurückbehaltungsrechte.

Mitglieder, die mit einem Vereinsamt betraut waren, haben auf Verlangen dem

Vorstand Rechenschaft abzulegen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. 2. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv

mitzuwirken und an der Gestaltung der Aktivitäten des Vereins mitzuwirken.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es

Ihm/Ihr möglich ist, die Aktivitäten des Vereins durch seine/ihre Mitarbeit zu

unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. 2. Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zum Stichtag 01.Februar

eines jeden Jahres fällig ist und per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen wird.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung

festgelegt. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht durch:

1. Jährliche Mitgliedsbeiträge

2. Geld- und Sachspenden

3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

4. Erlöse aus Veranstaltungen

5. Freiwillige Zuwendungen oder sonstige Erlöse§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. 2. 3. 4. 5. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an.

Mindestens einmal im Jahr ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Sie soll im Januar des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder

elektronisch einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält die Tagesordnung und das

Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung und wird an die Mitglieder versandt.

Zur Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung der Einladung mit

Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Wathlingen

mindestens 14 Tage vor der Versammlung eingeladen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied-

2. eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands

2. Entgegennahme des Prüfungsberichts der Jahresrechnung

3. Entlastung des Vorstandes

4. Beschlussfassung des Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan des folgenden Jahres

5. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

7. Wahl der Kassenprüfer/in für zwei Jahre

8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

9. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung

10. Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorliegenden Anträge

11. Ernennung von Ehrenmitgliedern§ 11 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden

Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Dies ist zu

Beginn der Versammlung festzustellen.

Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von seinem

Stellvertreter, geleitet, soweit die Versammlung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei

Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, soweit nicht

die Mehrheit der Anwesenden im Einzelfall etwas anderes beschließt.

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden

Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder, Blockwahl ist zulässig, ist der/die

Kandidat/in gewählt, der/die die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält.

Erhält niemand diese Mehrheit, so ist die Wahl zwischen den Kandidaten mit der

höchsten Stimmenzahl zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit ist durch den

Versammlungsleiter zu losen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der

Stimmenmehrheit nicht mit.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom

Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Jedes Mitglied hat das Recht, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem 1. Vorsitzenden

2. der/dem 2. Vorsitzenden,

3. der/dem Beisitzer/in,

4. der/dem Schriftführer/in,

5. der/dem Kassenwart/in.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

3. 4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren

gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des

Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis

zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Die Position der/des Vorsitzenden und dessen Vertreter/in müssen aus den Reihen des

Kommandos bzw. des erweiterten Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr Großmoor

besetzt werden. Diese werden vom Kommando der Freiwilligen Feuerwehr Großmoor

bei der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen und müssen Mitglieder im

Förderverein sein. Der oder die Beisitzer/in muss ein Mitglied des Fördervereins sein.§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

1. 2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem

Vorsitzende/n oder der/dem stellvertretende/n Vorsitzenden einberufen werden. Eine

Einberufungsfrist von mindestens sieben Tagen ist einzuhalten.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der versammlungsleitenden

Person.

§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes

1. 2. 3. 4. 5. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach dieser

Satzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Gesetz, Satzung sowie den Beschlüssen

und den Richtlinien der Mitgliederversammlung.

Die Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden /

die 1. Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende

Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Die Haftung des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder

haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum bei Ansprüchen gegen den Verein.

Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederhauptversammlung einen Tätigkeits- und

Kassenbericht vorzulegen und seine Entlastung zu beantragen.

§ 15 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

1. Für die Eintragung ins Vereinsregister zu sorgen.

2. Satzungsänderungen an das Vereinsregister weiterzuleiten.

3. Die Steuerbegünstigung zu beantragen.

4. Aufstellung des Haushaltplans und der Jahresabschluss-Rechnung.

5. Für ein geordnetes Rechnungswesen zu sorgen.

6. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

§ 16 Kassenführung

1. 2. Der/Die Kassenwart/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte

verantwortlich, einschließlich Führung der Kasse und des Kassenbuches. Über alle

Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Der/Die Kassenwart/in darf Auszahlungen bis 500 Euro ohne Auszahlungsanordnung

leisten. Für größere Beträge ist eine Anordnung der/des Vorsitzenden erforderlich.§ 17 Kassenprüfung

1. 2. 3. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/in für die Dauer von zwei

Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer/in haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der

Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer/in dürfen weder dem Vorstand noch

einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des

Vereins sein.

Bei der ersten satzungsgemäßen Wahl wird eine/r der zu bestellenden Kassenprüfer/in

nur für ein Jahr gewählt, so dass jährlich eine Person der Kassenprüfer/in ausscheidet

und neu gewählt werden muss.

§ 18 Haftpflicht

1. 2. 3. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur mit seinem

Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist

ausgeschlossen.

Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).

§ 19 Auslagen, Reisekosten und Entschädigung

1. 2. 3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Auslagen und Reisekosten werden erstattet.

Über Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. 2. 3. 4. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer

Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn mehr als 50 % der eingeschriebenen

Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine Versammlung einzuberufen, die

unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Fördervereins oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks geht das

Vermögen auf die Gemeinde Adelheidsorf zur Verwendung im Bereich des

vorbeugenden Brandschutzes in den Ortsteilen Großmoor und Dasselsbruch über.

Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, bleibt die Satzung im

Übrigen gültig. Die unwirksamen Bestimmungen kann der Vorstand durch solche wirksamen

Bestimmungen ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst

nahekommen und dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins nicht entgegenstehen.§ 22 Datenschutz im Verein

1. 2. 3. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und

sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen,

hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten

zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das

Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am XXXX beschlossen und tritt mit ihrer

Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Unterschriften:

1. Vorsitzende/r:

Datum:

2. Vorsitzende/r:

Datum:

3. Beisitzer/in:

Datum:

4. Schriftführer/in:

Datum:

5. Kassenwart/in:

Datum: